Steuerrecht

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.

(Amschel Meyer Rothschild)

Hier finden Sie Informationen zu unseren Gebühren.

Anfertigung von Steuererklärungen

Wir erstellen und fertigen für unsere Mandanten alle Arten von Steuererklärungen an:

  • Einkommensteuererklärung mit den erforderlichen Anlagen für Einkünfte aus
    • Gewerbebetrieb
    • nichtselbständiger Tätigkeit
    • freiberuflicher Tätigkeit
    • Vermietung und Verpachtung
    • Kapitalvermögen
    • sonstigen Einkünften wie z.B. Renten
  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Körperschaftsteuererklärung
  • Gewinnfeststellungserklärung für Gemeinschaften und Einzelpersonen
  • Erbschaftsteuererklärung
  • Schenkungsteuererklärung
  • Kapitalertragsteuererklärung
  • Zusammenfassende Meldungen im EU-Verkehr
  • EU-Vorsteuer­vergütungsverfahren

Anfertigung der Jahresabschlüsse

Für unsere Mandanten, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen oder dies freiwillig tun, fertigen wir die erforderlichen Einnahme-Überschuss-Rechnungen.

Hierbei werden die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt. Freiberufler können immer eine Einnahme-Überschuss-Rechnung anfertigen und zur Grundlage ihrer Gewinnermittlung machen.

Bei Gewerbetreibenden geben bestimmte steuerliche Grenzen der Abgabenordnung für den Gewinn oder den Umsatz vor, ob dies erlaubt ist oder ob Buchführungspflicht mit der Folge, dass keine Einnahme-Überschuss-Rechnung gefertigt werden dürfen, besteht.

Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform verpflichtet, Bücher zu führen und müssen daher ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.

Oft ist es jedoch so, dass auch Banken oder Kreditgeber für unternehmerische Entscheidungen aussagekräftige Gewinnermittlungen benötigen, so dass in diesen Fällen die Führung von Büchern und die Erstellung von Jahresabschlüssen erforderlich wird.

Anfertigung der Einnahme-Überschuss-Rechnungen

Für unsere Mandanten, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen oder dies freiwillig tun, fertigen wir die erforderlichen Einnahme-Überschuss-Rechnungen.

Hierbei werden die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt. Freiberufler können immer eine Einnahme-Überschuss-Rechnung anfertigen und zur Grundlage ihrer Gewinnermittlung machen.

Bei Gewerbetreibenden geben bestimmte steuerliche Grenzen der Abgabenordnung für den Gewinn oder den Umsatz vor, ob dies erlaubt ist oder ob Buchführungspflicht mit der Folge, dass keine Einnahme-Überschuss-Rechnung gefertigt werden dürfen, besteht.

Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform verpflichtet, Bücher zu führen und müssen daher ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.

Oft ist es jedoch so, dass auch Banken oder Kreditgeber für unternehmerische Entscheidungen aussagekräftige Gewinnermittlungen benötigen, so in diesen Fällen die Führung von Büchern und die Erstellung von Jahresabschlüssen erforderlich wird.

Führung der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung / Lohn- und Gehaltsabrechnung

Für die Mandanten, die Arbeiter und/oder Arbeitnehmer beschäftigen, werden im Rahmen der Lohnbuchhaltung die erforderlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen angefertigt.

Hierbei sind besondere Aspekte des Sozialversicherungs-, des Arbeits- und des Lohnsteuerrechts zu beachten.

Die softwaremäßig angefertigten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die Lohn- und Zahlungslisten für die Sozialversicherungsträger sowie die Lohnsteueranmeldungen und ggfls. die Überweisungsträger werden von uns regelmäßig monatlich angefertigt und mit modernsten Kommunikationsmitteln übermittelt.

Erstellung der Finanzbuchführung

Wesentlicher Bestandteil unserer steuerberatenden Tätigkeit ist die Anfertigung der laufenden Buchführung für die — auch nicht buchführungspflichtigen — Mandanten.

Diese ist die Grundlage für eine korrekte Gewinnermittlung und jede Art der folgenden Beratung. Ohne eine hochwertige Buchführung kann im Betrieb keine richtige Entscheidung getroffen werden.

Diese Qualität sichern wir mit fundiert ausgebildeten Steuerfachkräften und unter ständiger Fortbildung unter Einsatz von moderner Software.

Die Mandanten entscheiden selbst, wie und auf welchem Wege sie uns die Buchungsunterlagen zur Verfügung stellen. Auch hierbei beraten wir für die optimale Belegerfassung.

Mitwirkung an und Vorbereitung von Betriebsprüfungen

Wir vertreten unsere Mandanten bei der Mitwirkung und der Vorbereitung von Betriebsprüfungen der Finanzämter und der Sozialversicherungsträger.

Grundlage für steuerliche Außenprüfungen der Finanzämter ist die Abgabenordnung und die darauf beruhende Betriebprüfungsordnung.

Welcher Steuerpflichtige oder welche Firma geprüft wird, entscheiden die Finanzämter nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage ihrer EDV- Auswertung. Dabei mitentscheidend sind die jeweilige Größenklasse des Betriebes, steuerliche Sachverhalte und Auffälligkeiten wie etwaige Verluste oder unplausible Zahlen.

Die Sozialversicherungsträger prüfen in aller Regel flächendeckend regelmäßig wiederkehrend und im Turnus von drei bis vier Jahren.

In den Geschäfts- oder Wohnräumen des Steuerpflichtigen soll jeweils geprüft werden. Doch wenn dort kein angemessener Ort vorhanden ist, was häufig vorkommt, kann auch an Amtsstelle geprüft werden.

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass viele Prüfer von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen und gern bei uns prüfen, nicht nur weil sie hier kompetente und schnelle Auskünfte zur Klärung etwaiger Fragen bekommen.

Zum Abschluss der Prüfung werden üblicherweise im Rahmen einer Schlussbesprechung mit den Prüfern die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben und erörtert. Hierbei werden häufig noch Unklarheiten oder offene Punkte beseitigt

Sodann ergeht der Prüfungsbericht und wird Grundlage für eventuell zu ändernde (Steuer)-Bescheide, gegen die jedoch auch noch Einwendungen im Wege von Rechtsbehelfen erhoben werden können.

Beratung und Betreuung bei Existenzgründung

Zu Beginn der Gründung eines neuen Unternehmens oder einer neuen selbstständigen Tätigkeit stellen sich viele Fragen. Sie wollen sich eine neue Existenz aufbauen und benötigen fachlich fundierte Beratung und Hilfe?

Dann rufen Sie an und verabreden einen Termin zur Erstberatung. Ich helfe Ihnen bei folgenden Themen:

  • Erfüllung der steuerlichen Pflichten, Anfertigung der Buchführung, des Jahresabschlusses, aller Steuererklärungen
  • Businessplan, Finanzplanung, Rentabilitätsvorschau, Liquiditätsberechnung
  • Kontoerrichtung
  • Wahl der passenden Rechtsform unter Vergleich der Möglichkeiten
  • Beteiligung des Berufsgenossenschaft und der Krankenkassen
  • Mitwirkung an Kreditgesprächen

Beratung und Gebühren

Die Gebühren für unsere steuerrechtlichen Leistungen orientieren sich an denjenigen der Steuerberater. Diese sind an die gesetzliche Gebührenordnung, die Steuerberatergebührenverordnung gebunden. Daher ist die Vergütung dem Grunde und der Höhe nach immer eindeutig nachprüfbar.

Die Höhe der Gebühren wird durch die Aufgabenstellung und die konkret ausgeführten Tätigkeiten bestimmt. Dabei werden die Bemessungsgrundlagen für jede einzelne Tätigkeit wertmäßig vorgegeben.

So bildet z.B. für die Anfertigung der monatlichen Buchführung der Jahresumsatz die Bemessungsgrundlage; der Gebührenrahmen beträgt sodann 2/10 bis 12/10 des für den entsprechenden Umsatz in Tabelle C der Steuerberatergebührenordnung genannten Wertes, wobei in aller Regel bei einer durchschnittlichen Tätigkeit der Mittelwert von 7/10 in Ansatz zu bringen sein wird.

Anderseits ist jedoch der Gebührenrahmen relativ umfangreich und in das Ermessen des Ausführenden gestellt, da der Tätigkeitsumfang keiner Buchführung mit einer anderen vergleichbar ist. Maßgeblich hierfür ist sodann u.a. die Art der Vorbereitung der Belege, die Anzahl der Buchungen und die Schwierigkeit der zu erfassenden Sachverhalte. Einen Einheitspreis gibt es daher nicht.

Die Kosten für Jahresabschlüsse, Einnahme-Überschuss-Rechnungen und die notwendigen Steuererklärungen richten sich nach dem Umsatz, nach dem jeweiligen Gewinn, den Einnahmen/ Ausgaben oder dem Betriebsvermögen.

Im Übrigen richten sich die Gebühren für weitere steuerberatende Tätigkeiten häufig nach den Gegenstandswerten im Zweifel nach einem zu vereinbarenden Honorar-Stundensatz.

Christian D. Schütze
RA Schütze